1 | Name und Sitz
Der Name des Vereins der Freunde und Förderer der Viktoriaschule zu Aachen e.V. wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.9.1996 neu festgelegt.
Der Verein, der am 1.2.1958 gegründet wurde und durch die Verschmelzung der Vereinigung der ehemaligen Schülerinnen der Viktoriaschule mit dem Evangelischen Viktoriaschulverein in Aachen zustandegekommen war und der seit dem 26.9.1980 den Namen Verein der Ehemaligen und Freunde der Viktoriaschule zu Aachen e.V. trug, trägt nunmehr den Namen Verein der Förderer und Freunde der Viktoriaschule zu Aachen e.V.
Er hat seinen Sitz in Aachen und ist unter der Nr. 1189 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
2 | Zweck
(1) Der Verein der Förderer und Freunde der Viktoriaschule zu Aachen e.V. hat den Zweck, die Schülerinnen und Schüler der Viktoriaschule in ihrer Ausbildung zu fördern.
(2) Durch Gedankenaustausch zwischen Freunden, Förderern, Eltern, Schülern und dem Lehrerkollegium, sowie durch Unterrichtung der Öffentlichkeit will der Verein das Interesse für die Viktoriaschule wecken bzw. vertiefen.
(3) Der Verein strebt die Gewinnung eines größeren Freundeskreises an, der durch seine Beiträge und Spenden die Durchführung der oben genannten Aufgaben ermöglicht.
(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
3 | Mittel
(1) Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gebunden und entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungslegung des Vereins nachzuweisen.
(2) Als Zweckvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung ist das angesammelte Vermögen anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dient.
(3) Der Vorstand kann die Ansammlung von Fonds für die Aufnahme neuer Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke beschließen. Die Verwendung dieses besonderen Zweckvermögens hat spätestens 10 Jahre nach Beginn der Ansammlung in der Weise zu erfolgen, dass entweder die Zinsen des Zweckvermögens oder dieses selbst Verwendung finden.
4 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
5 | Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, insbesondere die Freunde und Förderer der Schule, die Eltern der Schüler und die ehemaligen Schüler sowie juristische Personen, Gesellschaften, Vereine und Firmen werden.
(2) Die Höhe des zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen bedarf des Beschlusses des Vorstandes. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach Feststellung des Vorstandes der jährliche Beitrag nach mindestens zwei erfolgten Erinnerungen nicht gezahlt worden ist. Der Ausschluß und das Erlöschen der Mitgliedschaft ist in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts.
6 | Vorstandswahl
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. Der Kurator der Viktoriaschule ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung verteilt die Ämter unter die Vorstandsmitglieder und zwar die Ämter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und je eines Stellvertreters, sowie die Ämter der Beisitzenden.
7 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist für sich allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
Urkunden gelten als rechtsverbindlich für den Verein, wenn sie mit dem Namen desselben und der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unterzeichnet sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
8 | Tätigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die einzelnen Vereinsgeschäfte und tritt nach Bedarf zusammen. Er entscheidet über die Verwendung der Geldmittel im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des Vereins gemäß § 2 und 3 der Satzung.
(2) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zahlen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Dem Vorstand unterliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht satzungsgemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Der Schulleiter und sein Stellvertreter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben nur beratende Stimme.
9 | Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens im Monat Oktober statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, so oft dies der Vorstand für erforderlich hält. Ferner muß die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgen, wenn 20 Vereinsmitglieder die Einberufung in einem begründeten schriftlichen Antrag vom Vorstand fordern.
10a | Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Einladung hat spätestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vereins. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 12 Mitgliedern erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in § 10b keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wird dagegen Widerspruch erhoben, so ist die Wahl schriftlich zu vollziehen.
Es gilt als gewählt, wer die meisten und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) erhalten hat. Haben nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, sind in einem weiteren Wahlgang die gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Werden mehrere Wahlgänge zu einem Wahlgang zusammengefasst, so hat jedes Mitglied soviel Stimmen, wie Plätze vergeben sind.
(4) Der Schriftführer hat ein Protokoll über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse aufzunehmen, das von ihm, dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(5) Der jeweilige Schulleiter kann als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sofern er nicht selbst Mitglied des Vereins ist.
10b | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und Kassenberichts,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Rechnungsführers für das neue Geschäftsjahr,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(3) Jeder Satzungsänderung, soweit sie den Zweck des Vereins betrifft, kann nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.
(4) Beschlüsse über Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
11 | Beiträge
(1) Die Beiträge, jede Zuwendung und das angesammelte Vermögen dürfen nur entsprechend den Vereinsbestimmungen verwendet werden. Das Vermögen ist durch den Vorstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, d.h. sie sind als Rücklagen anzulegen, die nur für die Zwecke des Vereins in Anspruch genommen werden können.
(3) Der Rechnungsprüfer hat alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
12 | Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Aachen, die es für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet.